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der
in der Fassung vom 8. Juli 2000
1. Der Landesverband Schleswig-Holstein der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND ist ein eingetragener Verein und trägt den Namen EUROPA-UNION DEUTSCHLAND Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
Er ist Teil der Europäischen Bewegung und der Union Europäischer Föderalisten (UEF).
2. Sitz des Vereins ist Kiel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch- rechtsstaatlicher Grundlage mit einem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten, mit allen Rechten ausgestatteten Parlament.
Zu diesem Zweck arbeitet der Verein im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben. Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Verein bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen. Der Verein bekennt sich zum 'Hertensteiner Programm' (Anhang) vom 21.09.1946.
2. Der Verein ist eine unabhängige, überparteiliche und über-konfessionelle Organisation. Er ist keine Partei.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verwendet keine Mittel unmittelbar oder mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Publizistisches Organ der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND ist die 'Europäische Zeitung'. Sie dient der politischen Unterrichtung aller Mitglieder. Die Einzelheiten ihres Bezuges werden durch Vereinbarungen zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden geregelt.
Der Landesverband besteht aus den Kreisverbänden, die der politischen Gliederung der Kreisebene entsprechen sollen.
Die Gründung eines Kreisverbandes bedarf der Bestätigung durch den Landesverband.
1. In den Kreisverbänden können Ortsverbände gebildet werden.
Auf Ortsverbände finden die Bestimmung über Kreisverbände entsprechende Anwendung.
1. Jeder Kreisverband kann sich eine eigene Satzung geben. Diese darf den zwingenden Vorschriften der Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes nicht widersprechen. Soweit ein Kreisverband keine eigene Satzung beschlossen hat, findet diese Satzung entsprechende Anwendung. 2. Organe der Kreisverbände sind a) die Kreismitgliederversammlung b) der Kreisvorstand
Kreisverbandsausschüsse können gebildet werden.
3. Die Mitglieder des Kreisverbandes treten mindestens einmal jährlich zur Kreismitgliederversammlung zusammen.
Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich einberufen worden ist. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
4. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand auf die Dauer von zwei Jahren und die Delegierten zur Landesversammlung sowie die weiteren Delegierten nach § 14 Abs. 1 für den Landesausschuss auf die Dauer von einem Jahr.
5. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, von denen eines Vorsitzende/Vorsitzender und ein anderes für die Kassenführung verantwortlich sein muss.
6. Der Kreisverbandsausschuss besteht mindestens aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes und den Vorsitzenden der Ortsverbände.
7. Erfüllt ein Kreisverband über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht, so kann der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Landesausschuss eine Kreismitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen des Kreisvorstandes auf die Tagesordnung setzen. Werden die Beitragsanteile an den Landesverband nicht abgeführt, so verringert sich diese Frist auf ein Jahr.
8. Bei Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein Vermögen an den Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 zu verwenden hat.
1. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen, Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich bei dem für den Wohnsitz oder Sitz zuständigen Kreisverband erworben.
Korporative Mitglieder, deren Aufgabenbereich sich über einen Kreisverband hinaus erstreckt, werden Mitglieder beim Landesverband; Mitglieder ohne Wohnsitz in Schleswig-Holstein können auch Mitglieder des Landesverbandes werden.
Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme beschließt der Landesvorstand. Die Vertreter/innen korporativer Mitglieder und Mitglieder ohne Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die nicht Mitglied eines Kreisverbandes sind, nehmen beratend an der Landesversammlung teil.
2. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines ordentlichen Mitgliedes kein Kreisverband besteht, kann es Mitglied bei einem anderen Kreisverband oder beim Landesverband werden.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den zuständigen Kreisverband erworben. Durch Beschluss der Landesversammlung kann dem Landesverband die Annahme der Aufnahmeanträge im Auftrag der Kreisverbände übertragen werden. Dem Landesverband obliegt die Zustimmung zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern der Kreisverbände. Sie gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht. Die Mitgliedsausweise stellt der Landesverband aus.
Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesausschuss Organisationen auf Landesebene als außerordentliche Mitglieder in den Landesverband aufnehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, zur Landesversammlung und zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des Landesausschusses einen Vertreter/ eine Vertreterin mit beratender Stimme zu entsenden.
1. Die 'Jungen Europäischen Föderalisten Schleswig-Holstein e. V.' (JEF) ist als unabhängiger Verband die Jugendorganisation der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
Mitglieder der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, Landesverband Schleswig-Holstein e. V. unter 35 Jahren erwerben mit ihrem Beitritt zugleich die Mitgliedschaft bei den Jungen Europäischen Föderalisten Schleswig-Holstein e. V.
2. Das Weitere, insbesondere die Höhe, den Einzug und Verteilung des Mitgliedsbeitrages sowie die wechselseitigen Mitgliedschaften regelt ein gemeinsames Abkommen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts.
2. Der Austritt zum Jahresende bedarf der Schriftform und ist spätestens bis zum 15. November gegenüber dem Verband zu erklären, dessen Mitglied die/der Austretende ist.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:
a) gegen die Bundessatzung der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, gegen die für das Mitglied zuständige Landessatzung oder gegen die für das Mitglied zuständige Satzung des Kreisverbandes verstößt,
b) Programm und Ziele der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND gröblich gefährdet,
c) durch sein/ihr Verhalten das öffentliche Ansehen der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND oder einer ihrer Untergliederungen schädigt,
d) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem/ihrem Beitrag in Rückstand von mehr als 1 Jahr bleibt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand (§ 15 Abs. 1 und Abs. 3).
5. Der Ausschließungsbeschluss ist betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung hat - unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung. Der/Die Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss anrufen.
Organe des Landesverbandes sind: a) die Landesversammlung, b) der Landesausschuss, c) der Landesvorstand, d) der Schiedsausschuss.
1. Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Kreisverbände, die für je angefangene 25 Mitglieder eine/n Delegierte/n oder eine/n Stellvertreter/in entsenden.
Die Stimmenübertragung ist unzulässig.
Stichtag für die Berechnung der Delegiertenzahl ist der Mitglieder-Stand am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres. Das Stimmrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Kreisverband für das vergangene Jahr spätestens bis zum Beginn der Landesversammlung seine Beiträge vollständig an den Landesverband abgeführt hat.
2. Eine Landesversammlung muss in jedem Kalenderjahr stattfinden (Ordentliche Landesversammlung). Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt schriftlich auf Beschluss des Landesausschusses durch den Landesvorstand. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 21 Tage; zur Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. Sind die Delegierten bis zum Beginn der Ladungsfrist nicht benannt, erfolgt eine Einladung an den Kreisvorstand.
Eine außerordentliche Landesversammlung hat stattzufinden, wenn dies der Landesausschuss beschließt oder wenn wenigstens zwei Kreisverbände, die zusammen mindestens 200 Mitglieder haben, dies beantragen. 3. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
4. Die Landesversammlung
a) beschließt über die allgemeinen Richtlinien der Arbeit des Landesverbandes und die Beitragsordnung, b) wählt und entlastet den Landesvorstand, c) wählt zwei Mitglieder für die Rechnungsprüfung sowie zwei stellvertretende Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, d) wählt die Mitglieder des Schiedsausschusses, e) wählt jährlich die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes und den Bundesausschuss, f) wählt die Delegierten des Landesverbandes für den jeweils anstehenden Kongress der UEF-Organe auf die Dauer von zwei Jahren, g) wählt die Delegierten des Landesverbandes zur Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung Schleswig-Holstein e.V., h) entscheidet über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Landesverbandes.
5. Die Landesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Über die Landesversammlung ist ein Protokoll zu führen. Ein/e Protokollführer/in wird gewählt. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Landesvorsitzenden zu unterzeichnen.
7. Im Falle von Listenwahlen ist ein Stimmzettel gültig, wenn mindestens 50% der im jeweiligen Wahlgang höchstmöglich zu Wählenden aus der Vorschlagsliste angekreuzt sind.
1. Der Landesausschuss setzt sich aus dem Landesvorstand und den Vorsitzenden der Kreisverbände oder deren Stellvertretungen und für je angefangene 200 Mitglieder aus einem/einer weiteren Delegierten zusammen. Eine Person kann nur durch eine im Landesausschuss vertretene Person vertreten werden.
Dem Landesausschuss gehören ferner drei Mitglieder der Jungen Europäischen Föderalisten Schleswig-Holstein e. V., die hierzu von der Landesversammlung der JEF gewählt worden sind, als stimmberechtigte Mitglieder an.
2. Der Landesausschuss ist in der Zeit zwischen den Landesversammlungen das oberste Organ des Landesverbandes.
3. Die an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder haben je eine Stimme.
4. Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch alle sechs Monate, sowie
a) wenn 1/3 seiner Mitglieder oder
b) wenn der Landesvorstand
es verlangt.
Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen; zur Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend.
5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
6. Der Landesausschuss wählt aus der Mitte der Vertreter/innen der Kreisverbände ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Mitglieder zu dessen/deren Stellvertretung.
7. Beschlüsse des Landesausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1. Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertreter/n/innen, dem/der Schatzmeister/in, bis zu sechs weiteren Mitgliedern und eine/m/r Vertreter/in des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Jungen Europäischen Föderalisten e. V..
Der Landesvorstand kann bis zu vier Personen als stimmberechtigte weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
Dem Landesvorstand gehören Kraft Amtes an:
a) der/die Landesausschussvorsitzende und
b) diejenigen Mitglieder des Landesverbandes, die Mitglieder des Präsidiums der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND oder des Bundeskomitees der UEF sind sowie der/die Landesausschussvorsitzende und der/die Präsident/in der Europäischen Bewegung Schleswig-Holstein e.V.. Sie haben ebenfalls Stimmrecht.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so rückt der/diejenige nach, der/die auf der vorangegangenen Landesversammlung bei der Wahl der Vorstandsmitglieder die nächsthöchste Anzahl Stimmen auf sich vereinigen konnte. Scheidet diese Möglichkeit aus, so findet in der nächstfolgenden Landesausschusssitzung eine Nachwahl statt.
Scheidet der/die Landesvorsitzende, eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder der/die Schatzmeister/in aus, findet in der nächstfolgenden Landesausschusssitzung eine Ersatzberufung statt, die bis zur nächstfolgenden Landesversammlung Gültigkeit hat.
3. Der Landesvorstand a) führt die Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses aus, b) nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben, c) ist in dringenden Fällen befugt, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Landesversammlung bzw. den Landesausschuss.
4. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, die drei stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Stellvertreter/innen dürfen im Innenverhältnis den Landesverband nur dann vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
1. Der Schiedsausschuss besteht aus seine/m/r Vorsitzenden und zwei Beisitzer/n/innen.
Der/Die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz haben.
2. Der Schiedsausschuss hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen sowie den Mitgliedern zu entscheiden.
3. Der Schiedsausschuss entscheidet durch Beschluss (Schiedsspruch), der zu begründen ist. 4. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Generalsekretariat des Bundesverbandes der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND einzulegen. Die Frist beginnt drei Tage nach Aufgabe des die anzufechtende Entscheidung enthaltenden eingeschriebenen Briefes bei der Post oder mit dem Tage der öffentlichen Zustellung. Die Berufung soll innerhalb angemessener Frist begründet werden.
5. Für das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung.
1. Alle Mitglieder der Organe werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder Kraft Amtes scheiden mit Ablauf ihres Amtes aus den Organen des Landesverbandes aus.
2. Kann die Frist für die Durchführung der Landesversammlung nicht eingehalten und damit die Vorstandswahl nicht termingerecht vorgenommen werden, so bleibt der zuletzt gewählte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf der ordentlichen Wahlzeit erfolgt sein.
3. Personen, die aufgrund ihrer Funktion in anderen Organisationen Mitglieder von Organen des Landesverbandes oder seiner Untergliederungen sind, behalten diese Mitgliedschaft längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Funktion verlieren, aufgrund derer sie Mitglied eines Organs des Landesverbandes oder einer seiner Untergliederungen geworden sind.
4. Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes und seiner Untergliederungen können aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Für die Amtsenthebung zuständig ist das Organ, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Für den Amtsenthebungsbeschluss gilt § 11 Abs. 5 entsprechend. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand die Amtsenthebung beschließen; vor der Beschlussfassung sollen die Beteiligten gehört werden. Der Amtsenthebungsbeschluss wird unwirksam, wenn der Landesausschuss ihn nicht innerhalb von drei Monaten bestätigt; vor der Beschlussfassung müssen die Beteiligten gehört werden. Erst gegen den Bestätigungsbeschluss des Landesausschusses kann der Schiedsausschuss angerufen werden.
V. Finanzen
Die Landesversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Verteilung des Beitrages und das Einzugsverfahren regelt.
Die Rechnungsprüfer/innen des Landesverbandes haben die Buch- und Kassenführung vor jeder Landesversammlung zu prüfen.
Der Landesversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
Die Satzung kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der anwesenden Delegierten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Delegierten der Landesversammlung geändert werden.
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Delegierten gefassten Beschluss der Landesversammlung erfolgen.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Europäische Akademie Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Sankelmark, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
In allen Fällen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt werden, findet die Hauptsatzung der EUROPA-UNION DEUTSCH-LAND entsprechende Anwendung.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Registernummer 2330.
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