Die in Gibraltar ansässige Gesellschaft Digibet hatte gegen die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen geklagt. Dort ist Privatunternehmen seit dem so genannten „Glücksspieländerungs-
staatsvertrag“ die Vermittlung von Glücksspielen und das Angebot von Sportwetten im Internet nur ausnahmsweise und unter strengen Auflagen erlaubt.
Anders in Schleswig-Holstein: im Land zwischen den Meeren war vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen und Sportwetten im Internet generell erlaubt. Entsprechend wurden EU-weit Lizenzen vergeben. Digibet sah sich dadurch in seinem Geschäft eingeschränkt.
Pünktlich zur Eröffnungsfeier der Weltmeisterschaft hat der EuGH nun festgestellt, dass die Anwendung der liberaleren Regelung in Schleswig-Holstein für 14 Monate das Verbot von Onlineglücksspielen in den anderen Bundesländern nicht in Frage stelle. Es sei verhältnismäßig und könne dem Allgemeinwohl dienen.
Private Wetten bleiben sichere Alternative
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen komplizierten Rechtsverhältnissen für diejenigen, die gern während der WM die ein- oder andere Wette platzieren wollen? Die Bürger_innen Schleswig-Holsteins sind rechtlich auf der sicheren Seite, sofern sie bei einem der lizenzierten Anbieter spielen. Ein Blick in die AGB des fraglichen Sportwettenanbieters kann hierüber schnell Aufschluss geben.
Befindet man sich in einem anderen deutschen Bundesland, bewegt man sich allerdings in einer rechtlichen Grauzone. Im Rahmen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurden dort nach wie vor keine Lizenzen für Sportwetten im Internet vergeben. Juristen streiten jedoch darüber, ob die in Schleswig-Holstein vergebenen Lizenzen auch für das gesamte Bundesgebiet gelten können.
Fest steht: die private Tipprunde unter Freund_innen oder im Büro bleibt die sichere Alternative.
Hintergrund
Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag hatte ein generelles Verbot von Onlineglücksspiel und Sportwetten im Internet im gesamten Bundesgebiet zur Folge. Das Glücksspielmonopol lag damit in staatlicher Hand. Das sollte im Kampf gegen Spielsucht helfen.
Aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt diese Beschränkung für unzulässig. 2011 urteilte er, es handele sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU. Denn die intensive Werbung der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols widerspreche dem verfolgten Ziel des Allgemeinwohls. Seitdem ist Schleswig-Holstein auf einem rechtlichen Sonderweg unterwegs.
Alle anderen Bundesländer unterzeichneten nach dem Urteil des EuGH den „Glücksspieländerungsstaatsvertrag“. Dieser erlaubt Privatunternehmen nur unter strengen Auflagen die Vermittlung von Glücksspielen und das Angebot von Sportwetten im Internet
Die hiesige Regierung entschied sich dagegen für ein liberaleres Modell. Für 14 Monate war in Schleswig-Holstein die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen und Sportwetten im Internet generell erlaubt. Entsprechend wurden EU-weit Lizenzen vergeben. Mittlerweile ist diese Regelung aufgehoben worden und auch Schleswig-Holstein hat den Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die in der Zwischenzeit erteilten Genehmigungen gelten aber noch übergangsweise für mehrere Jahre.
Von Robert Zeltner
Weitere Informationen finden Sie unter:
Innenministerium Schleswig-Holstein
Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein e.V.